Unsere Reisebedingungen

Das "Kleingedruckte"

Sehr geehrter Reisegast,

es freut uns, dass Sie sich entschlossen haben, Ihre nächste Reise bei Tourismus Schiegg – Ihr Reise-Spezialist zu buchen. Die nachfolgenden Reisebedingungen regeln das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Kunde bzw. Reisender und uns als Reiseveranstalter:

Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen Ihnen und uns zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Information/Anmeldung/Vertragsabschluss/Bezahlung

1.1 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, i. S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB, mittels Reiseausschreibung und ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise.

1.2 Mit der Reiseanmeldung bzw. der Buchung des Angebots bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages für 16 Tage verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Reisebestätigung (= Buchungsbestätigung und Rechnung) durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Anmeldung kommt auch für alle weiteren in der Anmeldung aufgeführten Reisenden zustande, sofern der Anmelder eine entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

1.3 Mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung, Rechnung sowie dem Sicherungsschein gemäß § 651t BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung hat spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zu erfolgen. Die genauen Zahlungstermine sind in der Buchungsbestätigung und Rechnung angegeben.

1.4 Der mit der Reisebestätigung ausgehändigte Sicherungsschein gemäß § 651r BGB sichert dem Reisenden im Insolvenzfall die Erstattung des gezahlten Reisepreises, soweit die Reiseleistungen insolvenzbedingt nicht erbracht wurden und die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, die für die Rückreise entstehen.

1.5 Zahlungen können per Überweisung oder bar ohne Erhebung zusätzlicher Kosten des Reiseveranstalters erfolgen.

1.6 Zahlt der Reisende nicht fristgemäß und vollständig ein bzw. zahlt er auch nach Mahnung nicht, muss er damit rechnen, dass infolge derart verspäteter Zahlungen die Reiseleistungen nicht bzw. nicht vollständig verfügbar sind und durch ähnliche Reiseleistungen ersetzt werden können. Der Reiseveranstalter ist für diesen Fall ferner berechtigt, vom gesamten Reisevertrag unter Geltendmachung der Stornogebühren gemäß Ziff. 3.1 des Vertrages zurückzutreten.

2. Leistungen und Preise/Leistungs- und Preisänderungen

2.1 Die vertraglichen Leistungen und Preise ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprospektes (Website, individuelles Angebot) und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseprospektangaben zu erklären.

2.2 Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen und Preisen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter. Diese ist grundsätzlich formlos möglich, sollte in Ihrem Interesse aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Reisebüros und Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes, einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

2.3 Zumutbare Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

2.4 Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises verlangen, wenn sich nachweisbar und unvorhersehbar insbesondere die Preise für Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren erhöht haben oder eine Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse eingetreten ist. Umgekehrt kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die im vorhergehenden Satz genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt; der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.

2.5 Im Fall einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden spätestens 21 Tage vor Reiseantritt hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Eine solche Erklärung muss der Reisende unverzüglich und schriftlich dem Reiseveranstalter gegenüber abgeben.

2.6 Vermittelt Tourismus Schiegg ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z. B. Linien- oder Charterflüge zu Sondertarifen, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.

3. Rücktritt des Reisenden, Umbuchungen und Änderungen, Ersatzperson/Nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Reisenden

3.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Falle des Rücktritts oder des Nichtantretens der Reise durch den Reisenden kann der Reiseveranstalter einen angemessenen Ersatz unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung verlangen.
Für diesen Ersatzanspruch gelten nachfolgend vereinbarte Rücktrittspauschalen, soweit nicht abweichende Angaben beim einzelnen Angebot bzw. auf der Buchungsbestätigung und Rechnung aufgeführt werden. Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Insbesondere bei Flügen und Flugpauschalreisen, die mit Linien-Fluggesellschaften durchgeführt werden, können im Einzelfall höhere Stornokosten anfallen.

3.1.1 Flugpauschalreisen, Nur-Flüge, Rundreisen, Erlebnisreisen, Busreisen, Mietwagenreisen, Hotels und Resorts sowie Transfers und Ausflüge:
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung beträgt pro Reisenden bis 36 Tage vor Reisebeginn 15 %, bis 22 Tage vor Reisebeginn 20 %, bis 15 Tage vor Reisebeginn 25 %, bis 8 Tage vor Reisebeginn 40 %, ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 60 % und bei Nichtantritt 80 % des Reisepreises.

3.1.2 Kreuzfahrten, Schiffsreisen, Feiertagsarrangements und Sonderreisen:
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung beträgt pro Reisenden bis 60 Tage vor Reisebeginn 10 %, bis 36 Tage vor Reisebeginn 50 %, ab dem 36. Tag vor Reisebeginn 60 % und bei Nichtantritt 80 % des Reisepreises.

3.2 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, einen geringeren, als unter 3.1  pauschaliert vereinbarten Schaden nachzuweisen. Für diesen Fall muss der Kunde lediglich den geringeren, nachgewiesenen Schaden ersetzen.

3.3 Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den oben genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar. Anderweitige geringfügige Änderungen werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von 25 EUR akzeptiert, vorausgesetzt die Leistung ist verfügbar.

3.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Wechsel der Person entstehenden Mehrkosten.

3.5 Nimmt der Reisende aus zwingenden Gründen während der Reise einzelne Leistungen nicht in Anspruch oder beendet er aus zwingenden Gründen die Reise, kann eine Teilerstattung nur dann vorgenommen werden, wenn Aufwendungen des Veranstalters erspart bleiben.

4. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter: Mindestteilnehmerzahl bzw. Individualreise, Störung, unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

4.1 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen der im Reiseprospekt für die gebuchte Reise vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl die Reise absagen bis 21 Tage vor Reisebeginn. Damit der Urlaub nicht einfach ausfällt, bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden gleichzeitig an, entweder die Reise gegen Zahlung eines Zuschlags mit örtlicher Reiseleitung durchzuführen oder zu einem anderen Zeitpunkt bzw. einem anderen Reiseziel zu reisen.

4.2 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter auf diese Weise, behält er den Anspruch auf den Reisepreis, wobei er sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen muss, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

4.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert der den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

5. Vertragspflichten und Haftung des Reiseveranstalters

5.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
   - die gewissenhafte Reisevorbereitung;
   - die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
   - die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen; sofern nicht gemäß Ziff. 2.1 dieser Bedingungen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt wurden, nicht jedoch für Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen, nicht von dem Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekten, die von unseren Buchungsstellen abgegeben werden oder den Reiseunterlagen beigefügt sind.
   - die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

5.2 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
   - ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
   - der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

5.3 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

5.4 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

5.5 Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen.

5.5.1 Ist Tourismus Schiegg lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer 2.6 dieser Reisebedingungen), so haftet Tourismus Schiegg nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

5.5.2 Der Reiseveranstalter haftet ferner nicht für die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet sind und lediglich vermittelt werden (z. B. Kongresse, Konzert-, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge, Rundflüge usw.). Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.

5.5.3 Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben Tourismus Schiegg gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Tourismus Schiegg gegenüber dem Reisenden dar.

5.6 Besondere Outdoor Risiken
Bei Trekking-Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Outdoorsport ein erhöhtes Erkrankungs-, Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko muss der Reisende selbst tragen. Auch ist zu beachten, dass in der Natur, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so dass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können.

6. Gewährleistung/Abhilfe/Mitwirkungspflichten des Reisenden

6.1 Der Reisende hat den Reiseveranstalter umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) innerhalb der mitgeteilten Frist vor Reiseantritt nicht erhalten hat.

6.2 Erbringt der Reiseveranstalter die Reise nicht vertragsgemäß, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich und in deutlicher Form der Reiseleitung, unserer örtlichen Vertretung im Zielgebiet (siehe Reiseunterlagen) oder uns direkt mitzuteilen. Wir versuchen dann den Mangel zu beheben oder eine Ersatzleistung zu stellen. Die Reiseleitung oder unsere örtliche Vertretung sind jedoch nicht berechtigt, Ansprüche mit Wirkung gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, so müssen Beanstandungen dem Leistungsträger und dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, verliert er den Anspruch auf Minderung und Schadensersatz.

6.3 Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615i BGB bezeichneten Art nach § 615l BGB oder aus wichtigem, für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für den Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

6.4 Sofern das Gepäck des Reisenden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn diese bei der Aufgabe des Gepäckstückes auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.

7. Anspruchsstellung, Verjährung, Abtretungsverbot

7.1 Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

7.2 Die Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglichen Ende der Reise.

7.3 Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter an Dritte. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reisenden durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

8.1 Der Reiseveranstalter informiert die Reisenden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren.

 8.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

8.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

8.4 Der Reisende ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

9. Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Nach der EU-VO 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald dem Reiseveranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Reiseveranstalter den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die vom Reiseveranstalter genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Der Reiseveranstalter wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

10. Versicherungen

Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:

- Reisekrankenversicherung inkl. Reise-Notruf-

- Reiseunfallversicherung,

- Reisehaftpflichtversicherung

- Reiserücktrittkostenversicherung,

- Reiseabbruchversicherung,

- Reisegepäckversicherung

11. Anwendbares Recht, Verbraucherstreitbeilegung, Gerichtsstand

11.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Tourismus Schiegg findet deutsches Recht Anwendung.

11.2 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission für Reiseverträge, die online geschlossen wurden, befindet sich unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

11.3 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so gilt an deren Stelle diejenige wirksame Bedingung als vereinbart, die der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

Reiseveranstalter ist:

Tourismus Schiegg
Ihr Lateinamerika-Spezialist

- Inhaber: Dr. Markus Schiegg -

Telefon: (+49) (0)8362 9301-0
Fax: (+49) (0)8362 9301-23
E-Mail: info@lateinamerika.de 
Kreuzweg 26
D-87645 Schwangau
Germany/Alemania

https://www.lateinamerika.de/
https://www.american-tours.com/
https://www.antarktis-kreuzfahrt.de/
https://www.flusskreuzfahrten.ms/
https://www.tourismus-schiegg.de/
https://www.seehotel-füssen-weissensee.de/

 

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung von Tourismus Schiegg.